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§ 22 AtAV
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtAV
Gliederungs-Nr.: 751-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 AtAV – Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.