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§ 16 AtAV
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtAV
Gliederungs-Nr.: 751-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 AtAV – Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten

In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist. § 13 gilt entsprechend.