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§ 87b AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 87b AsylG – Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen

In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.