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§ 86 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 86 AsylG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Zu § 86: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2439).