§ 72 AsylG
Asylgesetz (AsylG)
Asylgesetz (AsylG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
§ 72 AsylG – Erlöschen
(1) 1Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer
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eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
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auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Zu § 72: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl I S. 2817).