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§ 72 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 72 AsylG – Erlöschen

(1) 1Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer

  1. 1.

    eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder

  2. 2.

    auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

Zu § 72: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl I S. 2817).