Gesetze

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§ 8a AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
Titel: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylbLG
Gliederungs-Nr.: 2178-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a AsylbLG – Meldepflicht

Leistungsberechtigte, die eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.