§ 8a AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
§ 8a AsylbLG – Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.