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§ 17 AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
Titel: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylbLG
Gliederungs-Nr.: 2178-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 AsylbLG – Einmalzahlung für den Monat Juli 2022

Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1 Nummer 3a zuzuordnen sind.

Zu § 17: Angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).