§ 16 AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
§ 16 AsylbLG – Sofortzuschlag
1Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 1Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
Zu § 16: Angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2020); geändert durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).