Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Bundesrecht

Vierter Teil – Hinzurechnungsbesteuerung

Titel: Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-8
Normtyp: Gesetz

§ 9 AStG – Freigrenze bei gemischten Einkünften

Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80 000 Euro nicht übersteigen.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2035).