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§ 9 AStG - Freigrenze bei gemischten Einkünften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-8

Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen.