§ 6 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin
Erster Abschnitt – Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften
§ 6 ASOG Bln – Örtliche Zuständigkeit der Polizei
Die Dienstkräfte der Polizei sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen.