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§ 46a ASOG Bln - Aufnahme und Aufzeichnung von Anrufen und Notrufen; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Anrufe über Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen auf Speichermedien aufzeichnen. 2Der zentrale Dauerdienst der Polizei hat in dieser Funktion alle eingehenden und ausgehenden Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen. 3Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. 4Auf die Aufzeichnung der Anrufe nach Satz 3 soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. 5Die Leit- und Befehlsstellen der Polizei haben in dieser Funktion sämtliche Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen, wenn eine herausragende Einsatzlage auf Grund ihrer Art und ihres Umfangs diese Art der Dokumentation erforderlich macht; die Entscheidung hierüber trifft die Einsatzleitung.

(2) 1Wird über eine ihrer stationären Notrufeinrichtungen eine Notrufverbindung aufgebaut, kann die Polizei für deren Dauer personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen des unmittelbaren räumlichen Umfelds dieser Notrufeinrichtung erheben, übertragen und aufzeichnen. 2Dies gilt auch für personenbezogene Daten Dritter, soweit die Erhebung den Umständen nach unvermeidbar ist. 3Die Datenerhebung darf auch automatisiert erfolgen. 4Auf die Möglichkeit der Datenerhebung ist auf der Notrufeinrichtung hinzuweisen; verdeckte Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.

(3) 1Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn,

  1. 1.

    sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder zur Dokumentation behördlichen Handelns benötigt oder

  2. 2.

    Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

2Die §§ 42c, 42d, 48 Absatz 6 sowie § 48a Absatz 6 bleiben unberührt, desgleichen § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(4) 1Die Polizei kann die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes automatisiert erheben und speichern. 2Sie kann diese Daten weiterverarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4§ 26d Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Um eine gleichwertige Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Regelungen für die Annahme und Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 110 treffen, insbesondere zur Form der Annahme und zur Zeit bis zur Annahme.