§ 43 ASOG Bln - Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Übermitteln die Ordnungsbehörden oder die Polizei personenbezogene Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gelten die nachfolgenden Regelungen; ferner ist § 42a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) 1Für die Übermittlung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt § 42 Absatz 4 entsprechend. 2Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermittelt, gilt § 60 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.
(3) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten übermittelt, hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung der Daten nach § 51a Absatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten ist. 2Die Hinweispflicht nach § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 42a Absatz 2 bis 4 zulässig; im Falle des § 45 gilt dies nur, soweit zusätzlich die übermittelnde Ordnungsbehörde oder die Polizei zustimmt. 3Bei Übermittlungen nach den §§ 44a, 44b und 45 ist die empfangende Stelle auf die Bestimmungen dieses Absatzes gemäß § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes hinzuweisen.
(5) 1Personenbezogene Daten über die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e genannten Personen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungs- und Polizeibehörden übermittelt werden. 2Das gilt nicht, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften eine solche Übermittlung erlauben.
(6) 1Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. 2Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob dieses im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. 3Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die empfangende Stelle bestehen. 4Die empfangende Stelle hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.
(7) 1Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für deren Rechtmäßigkeit. 2Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die übermittelnde Stelle gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(8) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den §§ 44 bis 45 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.