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§ 28a ASOG Bln - Nachträglicher biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Polizei kann biometrische Daten zu Gesichtern und Stimmen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen und deren Kontakt- und Begleitpersonen, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zweck der Identifizierung und der Ermittlung des Aufenthaltsorts biometrisch mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet abgleichen, wenn

  1. 1.

    eine Person nach den §§ 13 oder 14 verantwortlich ist für eine Gefahr für

    1. a)

      den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

    2. b)

      Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

    3. c)

      die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder

    4. d)

      Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

  2. 2.

    tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise

    1. a)

      eine terroristische Straftat oder

    2. b)

      eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat

    begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder

  3. 3.

    das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.

2Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die jeweilige Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. 3Allgemein öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet dürfen zu diesem Zweck erhoben, gespeichert und aufbereitet werden.

(2) 1Für die mit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten gilt § 42a Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf im Internet öffentlich zugängliche Echtzeit-Lichtbild- und Echtzeit-Videodateien beziehen, sind unzulässig.

(3) 1Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Datenübereinstimmung, so dürfen weitere Maßnahmen erst nach Identifikation der betroffenen Person durch Inaugenscheinnahme erfolgen. 2Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu einer Datenübereinstimmung oder kann die Datenübereinstimmung durch die in Satz 1 vorgesehene Überprüfung nicht bestätigt werden, sind die erhobenen Daten sofort technisch spurenlos und im Fall einer bereits nach erfolgter Durchführung eines Datenabgleichs nach Absatz 1 fehlenden Datenübereinstimmung automatisiert zu löschen.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist; diese Befugnis kann von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten auf die Leitung des Landeskriminalamtes und die Vertretung im Amt übertragen werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen und die Löschung ist zu protokollieren. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von ausgewählten und geschulten Polizeidienstkräften durchgeführt werden. 2Nach Beendigung der Maßnahme ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte zu unterrichten. 3Lässt die Polizei Maßnahmen nach Absatz 1 durch Auftragsverarbeitende oder zur Verarbeitung eingesetzte Dritte durchführen, ist § 42d Absatz 3 Satz 3 bis 8 entsprechend anzuwenden.

(6) 1Verwaltungsvorschriften bestimmen das Nähere insbesondere

  1. 1.

    hinsichtlich des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 zu

    1. a)

      dem technischen Verfahren nach Absatz 1,

    2. b)

      der Eingabe- und Zugangsberechtigung,

    3. c)

      den sonstigen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe,

    4. d)

      den Speicher- und Löschfristen,

    5. e)

      der Art der zu speichernden Daten,

    6. f)

      dem Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist,

    7. g)

      der Dauer der Speicherung,

    8. h)

      der Protokollierung sowie

  2. 2.

    hinsichtlich des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 zu Art, Umfang und Dauer einer Speicherung der abzugleichenden, öffentlich zugänglichen Lichtbild-, Video- und Audiodateien.

2Die Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der Errichtungsanordnung nach § 49. 3Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören. 4Die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.