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§ 26a ASOG Bln - Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung informationstechnischer Systeme

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Maßnahmen nach § 26 Absatz 1 können in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von den genannten Personen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise

    1. a)

      eine terroristische Straftat oder

    2. b)

      eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig,

    begehen oder an ihr teilnehmen wird,

  2. 2.

    das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      die Person Mitteilungen, die für eine in den Nummern 1 oder 2 genannte Person bestimmt sind oder die von dieser herrühren, entgegennimmt oder weitergibt, oder

    2. b)

      der Telekommunikationsanschluss oder das Endgerät der Person von einer in den Nummern 1 oder 2 genannten Person genutzt wird,

    und der Eingriff notwendig ist, um die Telekommunikation insbesondere in unverschlüsselter Form überwachen und aufzeichnen zu können.

(2) 1Es ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1.

    ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird,

  2. 2.

    an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

  3. 3.

    die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) 1Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind verdeckte Durchsuchungen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig. 2Hierfür gilt § 26 Absatz 2 entsprechend.