§ 22 ASiG
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 22 ASiG – Berlin-Klausel
(gegenstandslos)