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Anlage ARV
Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ARV
Gliederungs-Nr.: 2032-2-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage ARV – Liste der Staaten Europas

(zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten:

Albanien

Andorra

Belgien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Dänemark 1

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich 2

Griechenland

Irland

Island

Italien 3

Kasachstan 4

Kosovo

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Republik Moldau

Monaco

Montenegro

Niederlande 2

Nordmazedonien

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal 5

Rumänien

Russische Föderation 6

San Marino

Schweden

Schweiz

Serbien

Slowakei

Slowenien

Spanien 7

Tschechien

Türkei 4

Ukraine

Ungarn

Vatikanstadt

Vereinigtes Königreich 2

Weißrussland

1

Ohne Grönland.

2

Ohne Überseegebiete.

3

Ohne Pelagische Inseln.

4

Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent.

5

Ohne Azoren und Madeira.

6

Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft.

7

Einschließlich Balearen, ohne Kanaren.

Zur Anlage: Angefügt durch V vom 27. 3. 2021 (BGBl I S. 660).