§ 8 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"
§ 8 ArchtG-LSA – Versagung der Eintragung
(1) Antragstellenden ist die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste zu versagen, wenn
- 1.sie in einem Betreuungsverhältnis nach dem Betreuungsgesetz stehen oder
- 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Gesellschaften ist die Führung der Berufsbezeichnung in ihrem Namen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gesellschaft die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.