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§ 35 ArchtG-LSA - Übergangs- und Schlussvorschriften

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Architekt für Stadtplanung" oder "Architektin für Stadtplanung" berechtigt war, darf die Berufsbezeichnung weiterführen.

(2) Danach dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen nicht mehr im Namen der Gesellschaft geführt werden, wenn nicht zuvor ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt und die Gesellschaft nach §§ 7 oder 11 in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen wurde.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden § 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nrn. 1 und 2, § 14 Abs. 1 bis 3, und §§ 37, 53c, 54, 54a, 54d, 55, 55a, 57 Abs. 1, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82 bis 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.