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§ 33 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 3 – Rechtsaufsicht

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 33 ArchtG-LSA – Durchführung der Rechtsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt rechtzeitig einzuladen. Auf ihr Verlangen ist unverzüglich eine Vertreterversammlung einzuberufen. Die Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung jederzeit zu hören.

(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann die Aufsichtsbehörde von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt jederzeit Aufschluss über ihre Angelegenheiten durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von Berichten und Akten fordern. Zur Überprüfung der Jahresrechnung kann sie auf Kosten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine geeignete Stelle bestimmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt beanstanden, soweit sie das Gesetz, die Satzung oder Kammerordnungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt verletzen. Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden; beanstandete vollzogene Maßnahmen sind auf Verlangen rückgängig zu machen.

(4) Soweit die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die ihr obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer Sachsen-Anhalt innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.

(5) Kommt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt den erteilten Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst vornehmen oder auf Kosten der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der einzelne oder alle Befugnisse der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ausübt.

(6) Über das abgelaufene Geschäftsjahr hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt der Aufsichtsbehörde spätestens zum Ablauf des zweiten Quartals des neuen Geschäftsjahres einen Bericht vorzulegen.