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§ 23 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 23 ArchtG-LSA – Zuständigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss ist für Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, in die Verzeichnisse der Gesellschaften und der auswärtigen Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und für das Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach den für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertrags Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der durch Abkommen gleichgestellten Staaten geltenden Regelungen zuständig. Er ist weiterhin zuständig für Löschungen aus der in Satz 1 genannten Liste und den dort genannten Verzeichnissen.

(2) Der Eintragungsausschuss ist in seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu.