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§ 21 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 21 ArchtG-LSA – Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und der in der Satzung bestimmten Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Er beschließt auch die Höhe der Vergütung für die Vorsitzenden des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und schlägt der Vertreterversammlung die Mitglieder dieser Ausschüsse und ihre Vorsitzenden vor.

(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin vertreten. Erklärungen, die die Architektenkammer Sachsen-Anhalt vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, müssen vom Präsidenten oder der Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin schriftlich vorgenommen werden. Die Satzung regelt den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung.