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§ 2 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchtG-LSA – Ausübung des Berufes

(1) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf in den Tätigkeitsarten "frei", "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" ausüben.

(2) Frei tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und nicht baugewerblich ausübt. Unabhängig ist nur, wer selbständig und auf eigene Rechnung arbeitet und bei der Ausübung seines Berufs keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist. Teilweise frei kann auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin tätig werden.

(3) Baugewerblich tätig ist, wer einen Baubetrieb oder sonstigen Betrieb führt, der mit den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten in Zusammenhang stehende Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.

(4) Angestellt tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist.

(5) Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(6) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf als Partner im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, wenn insgesamt mindestens 50 v. H. der Partner Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind.