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§ 19 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 19 ArchtG-LSA – Vertreterversammlung

(1) Von den Kammermitgliedern wird eine Vertreterversammlung gewählt.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.