§ 17 ArchtG-LSA - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchtG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.2
(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.etwaige Bezirksstellen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt (§ 12 Abs. 4),
- 2.Rechte und Pflichten der Kammermitglieder insbesondere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Haftpflichtversicherung,
- 3.Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
- 4.Einberufung, Beschlussfähigkeit und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
- 5.Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
- 6.die Errichtung zusätzlicher Ausschüsse, sonstiger Einrichtungen und die Zuziehung von Sachverständigen,
- 7.Form und Art der Bekanntmachungen,
- 8.die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
(3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung.