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§ 17 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ArchtG-LSA – Satzung

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    etwaige Bezirksstellen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt (§ 12 Abs. 4),
  2. 2.
    Rechte und Pflichten der Kammermitglieder insbesondere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Haftpflichtversicherung,
  3. 3.
    Mitgliederzahl und Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
  4. 4.
    Einberufung, Beschlussfähigkeit und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  5. 5.
    Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt,
  6. 6.
    die Errichtung zusätzlicher Ausschüsse, sonstiger Einrichtungen und die Zuziehung von Sachverständigen,
  7. 7.
    Form und Art der Bekanntmachungen,
  8. 8.
    die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

(3) Durch die Satzung ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der Mitglieder aller Fachrichtungen zu gewährleisten, insbesondere bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und deren Zusammensetzung.