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§ 16 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 16 ArchtG-LSA – Berufspflichten

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und die auswärtigen Berufsangehörigen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihre Stellung erfordert.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    Leben und Gesundheit Dritter, Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte durch ihre Berufsausübung nicht zu gefährden,
  2. 2.
    die Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. 3.
    sich gegen Haftpflichtgefahren ausreichend, Gesellschaften mindestens in Höhe der Mindestversicherungssumme, zu versichern und dies nachzuweisen, soweit sie eigenverantwortlich für andere tätig werden,
  4. 4.
    in Ausübung einer freien Tätigkeit (§ 2 Abs. 2) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen und für sich, Angehörige oder Mitarbeiter keine im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Provisionen, Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen entgegenzunehmen oder zu verlangen,
  5. 5.
    sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen fortlaufend zu informieren,
  6. 6.
    sich gegenüber Berufsangehörigen, Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  7. 7.
    aufdringliche und unlautere Werbung zu unterlassen,
  8. 8.
    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist,
  9. 9.
    Pläne und Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung und Verantwortung gefertigt worden sind.

(3) Für Gesellschaften und auswärtige Gesellschaften gelten die Berufspflichten nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. Die Wahrung der Berufspflichten durch die Gesellschaft ist, soweit diese nicht Gesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 sind, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dieser ist der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in der jeweils aktuellen Fassung auszuhändigen. Ein Verstoß gegen Satz 2 stellt ebenfalls eine Berufspflichtverletzung dar.

(4) Die Verletzung von Berufspflichten kann durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt im Berufsrechtsverfahren geahndet (§§ 25 und 26) oder mit einer Rüge (§ 27) belegt werden.