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§ 15 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ArchtG-LSA – Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte

(1) Die Architekten- und Stadtplanerliste und das Verzeichnis der Gesellschaften sowie das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführt. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen an Architektinnen und Architekten auch für die Handhabung der IMI-Dateien im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG und für Informationserteilungen an Antragstellerinnen und Antragsteller und Bürgerinnen und Bürger zu Funktion, Inhalten und Vorteilen des Europäischen Berufsausweises zuständig. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist auch zuständige Behörde für die Erstellung von Verzeichnissen, Listen und Bescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 46 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) In der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind für die einzelnen Fachrichtungen getrennte Abteilungen für die frei Tätigen im Sinne des § 2 Abs. 2 einzurichten.

(3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sind aufzunehmen:

  1. 1.

    Familienname, Vornamen, Geburtsname,

  2. 2.

    Geburtsdatum,

  3. 3.

    akademische Grade,

  4. 4.

    Wohn- und Büroanschrift,

  5. 5.

    weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, Webseiten und E-Mail-Adressen,

  6. 6.

    Mitgliedsnummer,

  7. 7.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  8. 8.

    Staatsangehörigkeit sowie

  9. 9.

    Land der Hauptwohnung oder Niederlassung.

(4) Bei Eintragungen von Gesellschaften in das Verzeichnis der Gesellschaften oder in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind aufzunehmen:

  1. 1.

    Rechtsform, Name und Sitz der Gesellschaft,

  2. 2.

    Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und die zur Geschäftsführung befugten Personen mit den für die Eintragung in die Architektenliste maßgeblichen Angaben,

  3. 3.

    der Geschäftsgegenstand,

  4. 4.

    Zweigniederlassungen,

  5. 5.

    Ort und Datum sowie Registriernummer anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,

  6. 6.

    bei Partnerschaftsgesellschaften alle auf der Grundlage von § 6 der Partnerschaftsregisterverordnung mitgeteilten Eintragungen,

  7. 7.

    Regelungen zur Haftungskonzentration und zur Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften.

(5) Über Eintragungen kann Auskunft verlangen, wer in die Architekten- und Stadtplanerliste oder in eines der von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführten Verzeichnisse eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn die Eingetragenen einer Veröffentlichung nicht vorher widersprochen haben. Über das Widerspruchsrecht sind sie schriftlich oder elektronisch zu belehren.

(6) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben ist. Entsprechendes gilt für die Gesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 3 Satz 2, die in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind. Auswärtigen Dienstleistern im Sinne des § 11 wird eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und die Befugnis zum Fuhren der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "frei" ausgestellt, die auf fünf Jahre befristet ist und auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Die Befristung ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Wird die Bescheinigung nicht verlängert, ist der auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis zu löschen.