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§ 12 ArchivG NRW
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ArchivG NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 12 ArchivG NRW – Ermächtigungen

Die zuständige oberste Landesbehörde regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Landesarchivs einschließlich der für die Nutzung des Archivguts zu erhebenden Gebühren und Auslagen in einer Benutzungs- und Gebührenverordnung.