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§ 5a ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 5a ArchIngKG – Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung gemäß § 3 in das Land Schleswig-Holstein begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie im Fall des § 4 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 und im Fall des § 5 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 erfüllen; § 6 Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 7 erfüllen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 bei der Architekten- und Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Schleswig-Holstein Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 erst führen, wenn ihnen die Architekten- und Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 4 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 6 Absatz 8 Satz 3 bis 7 sowie Absatz 9 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Sie sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Architekten- und Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG (1) bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 4 oder § 5 möglich ist.

(5) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung der §§ 12 und 13 untersagt werden.

(1) Red. Anm.:

Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. 354 S. 132))