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§ 21 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 21 ArchIngKG – Kammerversammlung

(1) Der Kammerversammlung gehören die Mitglieder der Kammer an.

(2) Die Kammerversammlung ist zuständig für

  1. 1.

    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,

  2. 2.

    den Erlass von Geschäftsordnungen für die Kammerversammlung, den Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss sowie sonstige Ausschüsse,

  3. 3.

    die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen,

  4. 4.

    die Verabschiedung des Haushaltsplanes,

  5. 5.

    die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,

  6. 6.

    die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,

  7. 7.

    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder weiterer Organe und Ausschüsse, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,

  8. 8.

    die Einrichtung weiterer, vom Gesetz nicht genannter Ausschüsse,

  9. 9.

    die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder des Vorstandes, der Organe und der Ausschüsse, mit Ausnahme der Entschädigungen nach § 28 Abs. 3,

  10. 10.

    sonstige Gegenstände, über die sie sich die Beschlussfassung durch Satzung vorbehalten hat.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse zur Änderung der Organisationssatzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern der Organe bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es beantragt.