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§ 36 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 36 ArchlngG M-V – Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammer und über das Versorgungswerk führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk unterliegt darüber hinaus der Versicherungsaufsicht des für das Versicherungswesen zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie auf ihr Ersuchen auch zu den Sitzungen des Vorstandes der Kammer einzuladen. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vertreterversammlungen und von Vorstandssitzungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. Dasselbe gilt für die Versicherungsaufsicht, sofern das Versorgungswerk betroffen ist.

(4) Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung über das Informationsrecht, Beanstandungs- und Aufhebungsrecht, Anordnungsrecht und Ersatzvornahme sowie den Beauftragten entsprechend.