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§ 1 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 1 ArchlngG M-V – Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Innenräumen und damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gartenkünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Landschaft, Gärten und Freianlagen.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, ForschungsundEntwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahmehmung der damit verbundenen. sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.