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§ 9c ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Archivgut

Titel: Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchG LSA
Gliederungs-Nr.: 2243.1
Normtyp: Gesetz

§ 9c ArchG LSA – Evaluierung

(1) Die Auswirkungen des § 9b für die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 9b durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Kommunalen Spitzenverbände auf ihre Kostenneutralität hin überprüft.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung.

(3) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob die angebotenen Unterlagen archivwürdig sind. Wird die Archivwürdigkeit bejaht, so müssen die Unterlagen vom Archiv übernommen werden.

(4) Wird die Archivwürdigkeit verneint oder wird innerhalb von zwölf Monaten eine Entscheidung nicht getroffen, so kann die anbietende Stelle die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichten.

(5) Schon vor dem Zeitpunkt des Anbietens der Unterlagen ist Beschäftigten des Landesarchivs Sachsen-Anhalt zur Erfassung und Sicherung archivwürdiger Unterlagen Auskunft und Einsicht in alle Unterlagen und Hilfsmittel der Registraturen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu gewähren, sofern nicht Belange des Geheim- oder Persönlichkeitsschutzes entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften des Landes stehen der Einsichtnahme insoweit nicht entgegen. Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat durch geeignete sachliche und personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass Belange des Geheim- und Persönlichkeitsschutzes nicht beeinträchtigt werden