§ 11 ArchG LSA - Kommunale Archive
Bibliographie
- Titel
- Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2243.1
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen archivieren ihr Archivgut in eigener Verantwortung und Zuständigkeit. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Sofern die in Satz 1 genannten Stellen kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen gemeinsamen Archiven oder als Depositum anderen kommunalen Archiven oder dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt zur Archivierung an.
(2) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen regeln das Verfahren der Anbietung und Übernahme des kommunalen Archivgutes in eigener Zuständigkeit. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 sowie die §§ 9a und 9b gelten entsprechend. Für die Nutzung des kommunalen Archivgutes gilt § 10 entsprechend.
(3) Kommunale Archive können ihren Archivbestand durch notwendige Kopien aus dem Landesarchivgut (§ 3 Abs. 2) erweitern.