§ 1 ArchG LSA
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ArchG LSA – Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut in Sachsen-Anhalt. Es soll das öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine öffentliche Benutzung gewährleisten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen,
- 2.die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
- 3.die öffentlich-rechtlichen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse,
- 4.solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.