§ 15e ArchG - Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 15a Absatz 1 leitet die Kammer dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d ergibt. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Satzung.