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§ 4 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArchG – Berufsverzeichnisse

(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste, das Gesellschaftsverzeichnis, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige und das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften (Berufsverzeichnisse).

(2) Natürliche Personen sind in die Berufsverzeichnisse einzutragen mit

  1. 1.
    dem Namen, den Vornamen und den akademischen Graden,
  2. 2.
    der Anschrift des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie
  3. 3.
    der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) und der Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig).

(3) Kapitalgesellschaften sind in die Berufsverzeichnisse einzutragen mit

  1. 1.
    der Firma und der Rechtsform,
  2. 2.
    dem Sitz der Gesellschaft und den Orten der Niederlassungen in Rheinland-Pfalz,
  3. 3.
    dem Gegenstand des Unternehmens,
  4. 4.
    den Angaben nach Absatz 2 über die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen sowie
  5. 5.
    den Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung.

(4) Partnerschaften sind in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen mit

  1. 1.
    den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 über die Partnerschaft,
  2. 2.
    dem Datum der Eintragung in das Partnerschaftsregister,
  3. 3.
    dem für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständigen Amtsgericht,
  4. 4.
    den Angaben nach Absatz 2 über die an der Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen sowie
  5. 5.
    den Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung für die an der Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen oder den Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung für die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung.

(5) Über die Eintragung in die Architektenliste wird eine Urkunde ausgestellt. Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 ergibt. Die Geltungsdauer der Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und in der Bescheinigung anzugeben; sie kann auf Antrag verlängert werden.