Architektengesetz (ArchG)
Teil 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 32 ArchG – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Gegen Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, kann ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste oder in einem dem § 8 vergleichbaren Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, wenn sie die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben. Einem berufsgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Architektenkammer wegen desselben Sachverhalts bereits nach § 24 eine Rüge erteilt hat; § 54 Abs. 2 HeilBG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen die Pflichtmitglieder der Architektenkammer kann erkannt werden auf
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis dreißigtausend Euro,
- 3.
Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf bis höchstens zehn Jahren,
- 4.
Löschung der Eintragung in die Architektenliste.
Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Gegen die Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1 kann erkannt werden auf
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis sechzigtausend Euro,
- 3.
Löschung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.
(4) Gegen die im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften Eingetragenen kann außer den Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 das Verbot verhängt werden, die Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Pflichtmitglieder der Architektenkammer, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.