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§ 32 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 32 ArchG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Gegen Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, kann ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste oder in einem dem § 8 vergleichbaren Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, wenn sie die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben. Einem berufsgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Architektenkammer wegen desselben Sachverhalts bereits nach § 24 eine Rüge erteilt hat; § 54 Abs. 2 HeilBG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen die Pflichtmitglieder der Architektenkammer kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis dreißigtausend Euro,

  3. 3.

    Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf bis höchstens zehn Jahren,

  4. 4.

    Löschung der Eintragung in die Architektenliste.

Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Gegen die Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1 kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis sechzigtausend Euro,

  3. 3.

    Löschung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.

(4) Gegen die im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften Eingetragenen kann außer den Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 das Verbot verhängt werden, die Berufsbezeichnung zu führen.

(5) Pflichtmitglieder der Architektenkammer, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.