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§ 25 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 25 ArchG – Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied und der erforderlichen Zahl von beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die beisitzenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein. Die Mitglieder dürfen weder einem anderen Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer sein.

(4) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; § 30 bleibt unberührt. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.

(5) Das vorsitzende Mitglied erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.