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§ 2 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchG – Berufspflichten

(1) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer (§ 14) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten, das gegen diese Pflichten verstößt, ist berufswidrig. Das Nähere regelt die Berufsordnung; sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die gewissenhafte Ausübung des Berufs,

  2. 2.

    das berufliche Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern,

  3. 3.

    die berufliche Fortbildung,

  4. 4.

    den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich,

  5. 5.

    die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der freien Berufsangehörigen (§ 3 Abs. 2),

  6. 6.

    die Voraussetzung der Teilnahme an Wettbewerben,

  7. 7.

    die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und

  8. 8.

    die Erteilung von Auskünften, die die Architektenkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.