§ 6 ArbzVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Landesrecht Hamburg
§ 6 ArbzVO – Rufbereitschaft
Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Sie sollen mit einem Anteil von 12,5 vom Hundert als Arbeitszeit gewertet und nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden.