Gesetze

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§ 24 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbZG
Gliederungs-Nr.: 8050-21
Normtyp: Gesetz

§ 24 ArbZG – Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.