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§ 6 ArbStättV
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbStättV
Gliederungs-Nr.: 7108-35
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,

  2. 2.

    alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,

  3. 3.

    Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und

  4. 4.

    arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,

und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.

(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf

  1. 1.

    die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,

  2. 2.

    die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und

  3. 3.

    den innerbetrieblichen Verkehr.

(3) 1Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. 2Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

(4) 1Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. 2Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. 3Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. 4Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.

Zu § 6: Neugefasst durch V vom 30. 11. 2016 (BGBl I S. 2681).