Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ArbStättV
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbStättV
Gliederungs-Nr.: 7108-35
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ArbStättV – Nichtraucherschutz

(1) 1Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. 2Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.

Zu § 5: Geändert durch G vom 20. 7. 2007 (BGBl I S. 1595) und V vom 30. 11. 2016 (BGBl I S. 2681).