§ 8 ArbnErfG - Frei gewordene DiensterfindungenBibliographieTitelGesetz über ArbeitnehmererfindungenRedaktionelle AbkürzungArbnErfGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.422-11Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. 2Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.