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§ 46 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 ArbnErfG – Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

  1. 1.
    die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466);
  2. 2.
    die Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257).

§ 46: Aufhebungsvorschrift, abgedruckt zum Verständnis des § 13 Abs. 1 u. 2