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§ 39 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 6. – Gerichtliches Verfahren

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 ArbnErfG – Zuständigkeit

(1) 1Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. 2Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

§ 39 Abs. 1: PatG 420-1. Kursivdruck vgl. jetzt § 111 Abs. 1 u. 2 GKG 360-1

Zu § 39: Geändert durch G vom 15. 8. 1986 (BGBl I S. 1446) und 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325).