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§ 33 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → 5. – Schiedsverfahren

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ArbnErfG – Verfahren vor der Schiedsstelle

(1) 1Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind § 41 bis 48, §§ 1042 Abs. 1 und 1050 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 2§ 1042 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.

(2) Im Übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.

§ 33 Abs. 1: ZPO 310-4, 2. ÜberlG 424-3-2, ArbeitsgerichtsG 320-1

Zu § 33: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224).