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§ 2 ArbGGAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGGAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
32-1

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender Ausschuss nach § 18 Absätzen 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1267) gebildet.

(2) Der Senat wird ermächtigt, im Rahmen des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.