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§ 96 ArbGG - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz 
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

(1) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss. 2Die §§ 562, 563 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.