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§ 91 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zweiter Rechtszug

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 ArbGG – Entscheidung

(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss. 2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Beschluss nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.